Today is Newsday - Keine Tracking-Cookies ohne Einwilligung

EuGH Urteil

Der EuGH hat am 1.10.2019 mit seinem Urteil – C – 673/17 für ein kleines Erdbeben in der Online Marketingwelt gesorgt. Allerdings kam das Urteil nicht völlig überraschend, da sich auch schon in der letzten Rechtsprechung zum sogenannten Like Button abgezeichnet hat, dass an der bisherigen Cookiepraxis wohl nicht festgehalten werden wird. Trotzdem bestand noch Hoffnung, dass der deutsche Sonderweg weiterhin Bestand haben könnte und über § 15 Abs. 3 TMG weiter an der Widerspruchslösung festgehalten werden könnte. Diesen Wünschen hat der EuGH nunmehr eine deutliche Absage erteilt.

Dem Urteil liegt ein deutscher Rechtsstreit zugrunde, in dessen Verlauf der BGH den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht hat.Es ging dabei um die Fragen, ob im Sinne der DSGVO eine wirksame Einwilligung vorliegen würde, wenn durch ein voreingestelltes angekreuztes Kästchen schon ein Häkchen gesetzt wurde und ob es einen Unterschied machen würde, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder eben nicht. Letztlich stellte der BGH die Frage, welche Informationen ein Anbieter einer Homepage dem Nutzer bereitstellen müsse.

Nach Auskunft unseres Datenschutzbeauftragten Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke hat der EuGH die Fragen im Kern wie folgt beantwortet:

„Es liegt keine wirksame Einwilligung vor, wenn eine vorangekreuzte Checkbox in einen Cookiebanner implementiert wurde. Vielmehr muss für das Setzen eines Cookies eine wirksame Einwilligung durch eine aktive Handlung eingeholt werden (…) Für eine Einwilligung muss immer ein aktives Handeln vorliegen, auch dann, wenn nicht personenbezogene Cookies gesetzt werden.“(…)

Hinsichtlich der Frage, welche Information ein Anbieter einer Homepage dem Nutzer bereitstellen muss, stellte der EuGH fest, dass „Angaben zur Funktionsdauer der Cookies gemacht werden müssen und auch, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten haben. Diese erforderlichen Informationen seien dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verwendung der Cookies zu erteilen.“

Nach den Feststellungen des EuGHs liegt der Ball nunmehr wieder beim BGH, der bei seiner abschließenden Entscheidung allerdings die Rechtsgedanken des EuGHs umsetzen muss.

„Als relativ sicher kann man jetzt wohl schon davon ausgehen, dass die deutsche Widerspruchslösung, die lediglich die Trackingtools in der Datenschutzerklärung benannt hat und hier die Möglichkeit des opt-outs vorgesehen hat, nunmehr tot ist“ (…).

Der BGH wird sich wahrscheinlich auf die DSGVO stützen. „Dies würde bedeuten, dass abgesehen von notwendigen Cookies, immer eine Einwilligung eingeholt werden muss, sollten Cookies gesetzt werden. Dies müsste dann über eine sogenannte Cookiewall bewerkstelligt werden, die beim Aufrufen der Landingpage eine explizite Einwilligung für das jeweilige Tracking Cookie einholt“.

Bei der Frage, wie sich Anbieter einer Homepage am besten verhalten, rät RA Helmke, nicht in Panik zu verfallen:

„Das Urteil lässt an der einen oder anderen Stelle sicher Interpretationsspielräume zu, insbesondere sehe ich es nicht als problematisch an, notwendige Cookies wie beispielsweise Session Cookies, die für einen Warenkorb, für das Loginverfahren, für die Sprachauswahl oder zur Speicherung einer Cookieeinwilligung unerlässlich sind, auch weiterhin ohne Einwilligung zu verwenden. (….) Aus meiner Sicht besteht für notwendige Cookies kein Bedürfnis, eine Einwilligung einzuholen. Problematisch könnte sich hier gestalten, dass es keine abschließende Liste für sogenannte notwendige Cookies gibt. Für die oben genannten dürfte dies allerdings unstreitig sein. (….)

Weniger Interpretationsspielraum bleibt bei den sogenannten Tracking Cookies zur Analyse und zum Retargeting. Hier muss in Zukunft in jedem Fall eine Einwilligung eingeholt werden.(….) Es müsste also hier in jedem Fall ein Cookiebanner geschaltet werden, der eine informierte Einwilligung beim Nutzer einholt. D. h. im Umkehrschluss sicher auch, dass 98 % der jetzigen Cookiebanner einer Überarbeitung bedürfen“.

Sobald die Entscheidung des BGHs vorliegt, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.

Bis dahin, bleiben Sie irgendwie heiter.

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